Steuererlass

Steuererlass
Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
- 1. Allgemein: Entsprechend dem Grundsatz der  Gesetzmäßigkeit der Verwaltung müssen entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (fristgerecht, d.h. bei Fälligkeit) eingezogen werden. Ein Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Er bedarf deshalb gesetzlicher Grundlage.
- 2. Begriff: Erlass ist der vollständige oder teilweise einseitige Verzicht auf eine Abgabenforderung durch  Verwaltungsakt. Erlass führt zum Erlöschen des betreffenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO). Es ist zwischen dem Billigkeits- oder Zahlungserlass im Rahmen des Erhebungsverfahrens und der abweichenden Festsetzung von Steuern im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (auch Festsetzungserlass) zu unterscheiden.
- 3. Billigkeitserlass: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre (§ 227 AO). Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (persönliche Unbilligkeit) begründet sein. Die Finanzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Liegt Unbilligkeit vor, besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Erlass. Die Entscheidung ist in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar.
- a) Sachliche Unbilligkeit: Ist anzunehmen, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also der Sachverhalt zwar den Wortlaut des gesetzlichen Tatbestands erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Es muss also angenommen werden können, dass der Gesetzgeber die zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinn der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Umstände, die der Gesetzgeber bei Fassung des Gesetzestatbestands bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ebensowenig ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt im Erlassverfahren nachprüf- und änderbar. Dies würde eine unzulässige Aushöhlung der  Bestandskraft bedeuten.
- b) Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Steuerpflichtige eines Erlasses bedürftig und würdig ist.
- (1) Erlassbedürftigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn bei Ablehnung des Erlassbegehrens die Existenz des Steuerpflichtigen bzw. der notwendige Lebensunterhalt ernsthaft gefährdet würde und allein durch einen Erlass ausgeräumt werden könnte. Eine Existenzgefährdung scheidet regelmäßig dann aus, wenn die in der sofortigen Einziehung liegende Unbilligkeit durch die Gewährung einer Ratenzahlung (z.B. durch  Stundung oder  Vollstreckungsaufschub) beseitigt werden kann.
- Die Unbilligkeit der Steuereinziehung hat der Steuerpflichtige durch eine aktuell erstellte Gegenüberstellung der flüssigen Mittel bzw. Vermögenswerte und der rückständigen bzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen zu jedem Fälligkeitstag (Liquiditäts- und Vermögensstatus) eindeutig und zweifelsfrei darzulegen.
- Für die Berücksichtigung persönlicher Gründe ist bei solchen Steuern, die der Steuerpflichtige nur treuhänderisch vereinnahmt bzw. abwälzen kann (wie Lohn- und Umsatzsteuer) regelmäßig kein Raum.
- (2) Erlasswürdigkeit ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten insgesamt und ordnungsgemäß nachgekommen ist und alles unternommen hat, das Entstehen von Steuerrückständen zu verhindern bzw. sie zu vermeiden. Der Steuerpflichtige darf also seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.
- c) Weitere Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass sind, dass eine evtl. wirtschaftliche Notlage durch die Festsetzung der Abgaben selbst verursacht worden ist (Kausalzusammenhang), und dass sichergestellt ist, dass die Billigkeitsmaßnahme dem Steuerpflichtigen und nicht evtl. weiteren Gläubigern zugute kommt.
- 4. Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen: Voraussetzung für eine abweichende Festsetzung ist, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 163 AO). Wegen des Begriffs der Unbilligkeit vgl. die Ausführungen zu Punkt 3.
- Die Steuer kann entweder niedriger festgesetzt werden oder einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, können bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben (§ 163 Satz 1 AO). Bei Steuern vom Einkommen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, erst zu einem späteren Zeitpunkt, Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden (§ 163 Satz 2 AO). Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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